Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 26 Grundsatz
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 186
Nach Gewicht
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 1/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz - Arbeitgebermodell - Unfallversicherung - Bedarfsfeststellungsverfahren - Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - Ermessen - Geldleistung - Naturalleistung - Höchstbetragsregelung - Obergrenze des Gesamtbudgets - Budgetneutralität - SelbstbestimmungZitiert von 15
- BSG, 29.11.2011 – B 2 U 21/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen - Ermessen - Betreuung - Berufsbetreuer - Betreuervergütung - besondere Härte - keine Kostenübernahmepflicht seitens der Träger der gesetzlichen UnfallversicherungZitiert von 3
- SG Mannheim, 19.10.2011 – S 14 U 2090/10
- LSG Baden-Württemberg, 28.07.2025 – L 8 U 2008/25 ER-B
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 – L 10 U 3956/20Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2022 – L 10 U 1019/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 13.01.2026 – S 9 U 1027/24
- LSG Bayern, 24.11.2025 – L 3 U 149/25
186 Entscheidungen zu § 26 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/26#abs-1 (1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/26#abs-2 (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/26#abs-3 (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/26#abs-4 (4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/26#abs-5 (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.